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Netznutzungsentgelte Strom

Für das Netzgebiet der Netze Duisburg GmbH wurden bei der Bundesnetzagentur Netzentgelte gemäß § 23 a EnWG beantragt. Die aktuellen Netzentgelte finden Sie unter „Downloads”.

Die Netzentgelte unterliegen seit dem 1. Januar 2009 den Bestimmungen der Anreizregulierungsverordnung (ARegV).

Unter Berücksichtigung einer entsprechenden Genehmigung durch die Landesregulierungsbehörde NRW behält sich die Netze Duisburg GmbH die Anpassung der Netznutzungsentgelte ausdrücklich vor – insbesondere aufgrund von gesetzlichen Änderungen oder Vorgaben der Landesregulierungsbehörde NRW.

Hinweis: Mit Beschluss vom 12.04.2016 (Az. EnVR 25/13) hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Regelung zum Umlageverfahren in § 19 Abs. 2 StromNEV für nichtig erklärt. Allerdings hat sich der BGH darauf gestützt, dass eine Ermächtigungsgrundlage fehlt. Es wird erwartet, dass der Gesetzgeber sehr zeitnah eine entsprechende Ermächtigungsgrundlage schafft. Vor diesem Hintergrund wird die § 19 StromNEV-Umlage von uns vorläufig weiterhin erhoben.

Sonderformen der Netznutzung

Netznutzung zu besonderen Zeiten

§ 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV

Netzkunden mit atypischem Verbrauchsverhalten können nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV ein Sonderentgelt für die Netznutzung beantragen. Atypisches Verbrauchsverhalten liegt vor, wenn die Zeitpunkte des maximalen Energiebezugs von Netzkund*innen außerhalb der vom Netzbetreiber veröffentlichten Hochlastzeitfenster liegen.

Die Bereiche der Hochlastzeitfenster werden nach der durch die Bundesnetzagentur veröffentlichten „Festlegung zur sachgerechten Ermittlung individueller Entgelte nach § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV” ermittelt. Die aktuellen Hochlastzeitfenster der Netze Duisburg GmbH finden Sie unter „Downloads”.

Intensive Netznutzung

§ 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV

Besonders stromintensive Letztverbraucher können nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV ein individuelles Netzentgelt beantragen, wenn an einer Abnahmestelle die Benutzungsstundenzahl von mindestens 7.000 Stunden erreicht wird und der Stromverbrauch 10 Gigawattstunden übersteigt.

Singulär genutzte Betriebsmittel

§ 19 Abs. 3 StromNEV  

Zwischen Netznutzern und dem Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes ist ein angemessenes Entgelt für singulär genutzte Betriebsmittel festzulegen, sofern der Netznutzer sämtliche in der Netzebene von ihm genutzten Betriebsmittel ausschließlich selbst nutzt. Das Entgelt hat sich an den individuell zuordenbaren Kosten dieser Betriebsmittel unter Beachtung der Grundsätze der Netzkostenermittlung nach § 4 StromNEV zu orientieren.

Bekanntgabe gemäß § 37 MsbG zur zukünftigen Ausstattung von Messstellen mit modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen

Die Netze Duisburg GmbH übernimmt nach § 3 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) den Messstellenbetrieb als grundzuständiger Messstellenbetreiber, soweit nicht eine anderweitige Vereinbarung nach § 5 oder § 6 MsbG durch den Anschlussnutzer bzw. den Anschlussnehmer getroffen wird.

Die Netze Duisburg GmbH wird, soweit dies nach § 30 MsbG technisch möglich und nach § 31 MsbG wirtschaftlich vertretbar ist, Messstellen an ortsfesten Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen wie folgt auszustatten:

  1. bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch über 6.000 Kilowattstunden sowie bei solchen Letztverbrauchern, mit denen eine Vereinbarung nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes besteht,
  2. bei Anlagenbetreibern mit einer installierten Erzeugungsleistung über 7 Kilowatt.

Der für Nr. 1 relevante Jahresstromverbrauch bemisst sich nach § 31 Abs. 4 MsbG.

Soweit nach MsbG nicht die Ausstattung einer Messstelle mit intelligenten Messsystemen vorgesehen ist und soweit dies nach § 32 MsbG wirtschaftlich vertretbar ist, wird die Netze Duisburg GmbH Messstellen an ortsfesten Zählpunkten bei Letztverbrauchern und Anlagenbetreibern mindestens mit modernen Messeinrichtungen ausstatten. Dies erfolgt bei Neubauten und Gebäuden, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, bis zur Fertigstellung des Gebäudes, ansonsten im Gebäudebestand sukzessive bis zum Jahr 2032.

Die gesetzliche Umbaupflicht betrifft 305.750 Zähler zum Umbau auf moderne Messeinrichtungen und 12.597 Zähler zum Umbau auf intelligente Messsysteme (Stand Dezember 2016).

Die aktuellen Preise sowie eine Beschreibung der Standard- und Zusatzleistungen nach § 35 Abs. 2 MsbG finden Sie unter „Downloads“ im Preisblatt gemäß Messstellenbetriebsgesetz (MsbG).