Smart Meter: Was ist das eigentlich?
Das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) definiert zwei Arten von digitalen Zählern:

Moderne Messeinrichtungen
Diese Art digitaler Zähler ersetzt den normalen, (bislang meist schwarzen) Haushaltszähler. Während alte, also konventionelle Messeinrichtungen bislang nur den aktuellen Zählerstand liefern konnten, speichern moderne Messeinrichtungen die Zählerstände über 24 Monate. Mithilfe einer PIN, die Sie sich bei Ihrem Messstellenbetreiber anfordern können, sind diese über das Display des Zählers auslesbar. Über optische Schnittstellen und entsprechende Aufsatzgeräte können die Zähler auch ausgelesen werden. Die modernen Messeinrichtungen müssen jährlich abgelesen werden.

Intelligente Messsysteme
Wird eine moderne Messeinrichtung (mME) mit einem Smart Meter Gateway (SMGWA) verbunden, liegt ein intelligentes Messsystem (iMSys) vor. Über sogenannte Tarifanwendungsfälle, die Anschlussnutzende oder der Lieferant auswählen, können Messprodukte angeboten werden. Dabei erstreckt sich das Leistungsspektrum über datensparsame Tarife, in denen einmal monatlich oder jährlich automatisch ein Messwert an den Messstellenbetreiber übermittelt wird, bis hin zu Tarifanwendungsfällen, in denen jede Viertelstunde ein Messwert übermittelt wird. Eine Ablesung vor Ort ist mit einem iMSys nicht notwendig.
Rechtliche Hinweise & häufig gestellte Fragen
Die Bundesregierung verspricht sich von der Umsetzung dieser gesetzlichen Regelung eine Optimierung des Verbrauchsverhaltens sowie eine bessere Auslastung und Steuerung der Netze.
Der Stromzählerwechsel ist ein wichtiges Instrument der Energiewende zur Steuerung und optimalen Auslastung der intelligenten Stromnetze.
Ja. Die Einbaupflicht wurde durch den Gesetzgeber vorgegeben. Daher kann man der Einbaupflicht bzw. dem Einbau nicht widersprechen.
Die Netze Duisburg GmbH ist der grundzuständige Messstellenbetreiber für das Netzgebiet Duisburg.
Der Messstellenbetreiber ist neben dem Stromlieferanten und dem Netzbetreiber ein weiterer Akteur auf dem deutschen Energiemarkt. Er ist für den Einbau, den Betrieb von Messstellen (Zählern), die Ermittlung von Messwerten und die Abrechnung des Messstellenbetriebs verantwortlich.
Sie haben die Möglichkeit den Messstellenbetreiber frei zu wählen, wenn durch diesen ein einwandfreier Messstellenbetrieb gemäß dem Messstellenbetriebsgesetz gewährleistet wird.
Bei den modernen Messeinrichtungen handelt sich um Stromzähler, die den Stromverbrauch besser veranschaulichen als die bisherigen Stromzähler. Sie haben die Möglichkeit, bis zu 24 Monate in die Vergangenheit ihren Energieverbrauch nachzuvollziehen.
Unter einem intelligenten Messsystem versteht der Gesetzgeber die Kombination von einem oder mehreren modernen Messeinrichtungen und einem Kommunikationsmodul, dem sogenannten Smart-Meter-Gateway. Während die moderne Messeinrichtung zunächst nur die Verbrauchsdaten anzeigt, kann das intelligente Messsystem zusätzlich die Daten fernübertragen.
Ob Sie eine moderne Messeinrichtung oder ein intelligentes Messsystem erhalten, ist abhängig von Ihrem Jahresstromverbrauch. Bei Erzeugungsanlagen ist die Anlagenleistung zu berücksichtigen. Bei einem Verbrauch von unter 6.000 kWh bzw. bei einer Leistung unter 7 kW ist eine moderne Messeinrichtung zu verbauen. Oberhalb dieser Grenzen ist ein intelligentes Messsystem zu verbauen.
Der Wechsel des Stromzählers selbst ist für unsere Kundschaft kostenlos.
Nach dem Messstellenbetriebsgesetz sind Messstellenbetreiber verpflichtet, sich bei modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen an gesetzliche Preisobergrenzen zu halten.
Die geltenden Preise finden Sie in den veröffentlichten Preisblättern auf der Messstellenbetrieb-Seite.
Wie gewohnt rechnen wir die Entgelte über Ihren Stromlieferanten ab, sofern Sie nichts anderes vereinbart haben. Ihr Stromlieferant entscheidet, ob er die Preisveränderungen an Sie weiterverrechnet.
Sollte Ihr Lieferant den Messstellenbetrieb für moderne Messeinrichtungen oder intelligente Messsysteme nicht mehr über Ihre Energierechnung mit Ihnen abrechnen wollen, so erhalten Sie dafür künftig (im jährlichen Turnus oder bei Lieferantenwechseln bzw. Aus- und Einzügen) von uns bzw. von Ihrem Messstellenbetreiber eine gesonderte Rechnung.