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Messstellenbetrieb

Auf dieser Seite informieren wir Sie rund um das Thema Messstellenbetrieb.
Weiter unten finden Sie die aktuellen Preise & Verbrauchsstaffelungen für den Messstellenbetrieb, Informationen zum Messzugang Strom & Gas sowie gesetzliche Vorgaben zum Thema Messstellenbetreiberwahl.


Was ist ein Messstellenbetreiber?

Messstellenbetreiber sind neben Lieferanten und Netzbetreibern ein weiterer Akteur auf dem deutschen Energiemarkt. Sie sind ausschließlich für den Betrieb von Messstellen (Zählern) verantwortlich.
 


Grundzuständiger Messstellenbetreiber

Der grundzuständige Messstellenbetreiber ist solange und soweit er seine Grundzuständigkeit für den Messstellenbetrieb nicht auf ein anderes Unternehmen übertragen hat, der Netzbetreiber vor Ort, der auch für Ferraris-Zähler, moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme verantwortlich ist. 

Die Netze Duisburg GmbH ist der grundzuständige Messstellenbetreiber für das Netzgebiet Duisburg.  
 


Wettbewerblicher Messstellenbetreiber

Sie haben die Möglichkeit, den Messstellenbetreiber frei zu wählen, wenn durch diesen ein einwandfreier Messstellenbetrieb gemäß dem Messstellenbetriebsgesetz gewährleistet wird. Ein wettbewerblicher Messstellenbetreiber ist laut Messstellenbetriebsgesetz „ein Dritter, der die Aufgabe des Messstellenbetriebs durch Vertrag nach § 9 (MsbG) wahrnimmt“.
 


Kontakt & weitere Informationen

Weitere Informationen sowie die Ansprechpartner*innen bei der Netze Duisburg GmbH zum Thema Messstellenbetreiber finden Sie in dieser Datei:

Kontaktdatenblatt   Informationen zum Smart Meter Rollout

Preise & Verbrauchsstaffelungen

Die aktuellen Preise für den Messstellenbetrieb

Wie alle Messstellenbetreiber sind auch wir verpflichtet, uns bei modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen an Preisobergrenzen zu halten, die durch das Messstellenbetriebsgesetz festgelegt werden.

Unter Berücksichtigung einer entsprechenden Genehmigung durch die Bundesnetzagentur behält sich die Netze Duisburg GmbH die Anpassung der Netzentgelte – insbesondere aufgrund von gesetzlichen Änderungen oder Vorgaben der Bundesnetzagentur – ausdrücklich vor.

Sofern Sie keine anderen Vereinbarungen getroffen haben, rechnen wir die Entgelte für den Messstellenbetrieb über Ihren Stromlieferanten ab. Ob dieser eventuell entstehende Preisveränderungen an Sie weiterverrechnet, entscheidet Ihr Stromlieferant.

Damit Sie sich einen Überblick verschaffen können, stellen wir Ihnen an dieser Stelle das aktuelle Preisblatt gemäß dem Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) zum Download zur Verfügung. Darin finden Sie auch die entsprechenden Verbrauchsstaffelungen: 

Preisblatt gem. MsbG bis 31.12.2023    Preisblatt gem. MsbG ab 01.01.2024

Messzugang Strom & Gas

Nach dem Messstellenbetriebsgesetz (MSBG) sind wir als Netzbetreiber dazu verpflichtet, Musterverträge zur Messung und zum Messstellenbetrieb im Internet zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen Verträge mit Dritten abzuschließen.

Durch das Gesetz zur Öffnung des Messwesens bei Strom und Gas für den Wettbewerb erfolgt eine vollständige Liberalisierung der Bereiche Messstellenbetrieb und Messung.  

Der vertraglichen Regelung liegen die folgenden Verordnungen, in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses jeweils geltenden Fassung, zugrunde:

Die Messstellenrahmenverträge für Strom und Gas einschließlich der für beide geltenden Anlagen stellen wir im Bereich „Downloads” bereit.

Ihre Ansprechpartnerin zum Thema Messzugang:


Corinna Donai
0203 604-3726
? 0203 604-2052
wechselprozesse@netze-duisburg.de

Messtellenbetreiberwahl

Das „Messstellenbetriebsgesetz” (MsbG) – oder genauer gesagt das „Gesetz über den Messstellenbetrieb und die Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen” – betrifft auch Sie als Verbraucher. Sie haben die Möglichkeit, Ihren Messstellenbetreiber frei zu wählen. Aus diesem Grund und zu Ihrer Information stellen wir Ihnen an dieser Stelle den entsprechenden Auszug aus dem Messstellenbetriebsgesetz des Bundesministeriums der Justiz und für den Verbraucherschutz zur Verfügung:

§ 36 Ausstattungspflichten und freie Wahl des Messstellenbetreibers

(1) Die Verpflichtungen des grundzuständigen Messstellenbetreibers aus den §§ 29, 31, 32 und 33 gelten nicht, wenn ein nach § 5 beauftragter Dritter die jeweiligen Ausstattungsvorgaben bereits erfüllt hat; § 19 Absatz 5 ist zu beachten. Andernfalls endet das laufende Vertragsverhältnis des Anschlussnutzers mit dem Dritten entschädigungslos und wird ab Einbau des intelligenten Messsystems durch den Messstellenvertrag des grundzuständigen Messstellenbetreibers mit dem Anschlussnutzer nach § 9 abgelöst.

(2) An die in den §§ 31 und 32 genannten Preisobergrenzen ist der nach § 5 beauftragte Dritte nicht gebunden.

(3) Weder Anschlussnehmer noch Anschlussnutzer sind berechtigt, die Ausstattung einer Messstelle mit einem intelligenten Messsystem nach § 29 Absatz 1 und 2 oder die Anbindung seiner Erzeugungsanlagen oder der Messeinrichtung für Gas an das intelligente Messsystem nach § 40 zu verhindern oder nachträglich wieder abzuändern oder abändern zu lassen.


Für weitere Informationen empfehlen wir die Webseite der Bundesnetzagentur zum Thema Messeinrichtungen und Zähler.